Änderung der Wertgrenzen für freihändige Vergaben und beschränkte Ausschreibungen
In Umsetzung der DigitalPakt-Richtlinie bekommen die in der Anlage zur Richtlinie benannten Schulträger Fördermittel in ausgewiesener Höhe. Die Förderung mit öffentlichen Mitteln ist nach einem Antrag bzw. nach Erlass eines Zuwendungsbescheides möglich und an die Einhaltung der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge gebunden.
Seit dem 19.05.2020 bis zum 30.12.2020 gelten für die in diesem Zeitraum begonnenen Ausschreibungen vorübergehend neue Wertgrenzen für freihändige Vergaben und beschränkte Ausschreibungen – siehe Verordnung über die Auftragswerte nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A – Ausgabe 2019 – zur Ankurbelung der Wirtschaft wegen der SARS-Cov-2-Pandemie (Auftragswerteverordnung – AwVO; GVBl. LSA 18/2020 S. 246).
Für Dienst- und Lieferleistungen (Anwendungsbereich der VOL/A) sind freihändige Vergaben und beschränkte Ausschreibungen bis zu einem geschätzten Nettoauftragswert unterhalb von 214.000 EUR zulässig.
Für Bauleistungen (Anwendungsbereich der VOB/A) sind
zulässig. Für Aufträge ab 10.000 Euro Auftragswert müssen mindestens drei (vergleichbare) Angebote vorliegen.
Durch die geänderten Wertgrenzen soll die Durchführung der Vergabeverfahren vereinfacht werden. Diese Wertgrenzen können bei allen Beschaffungsvorgängen angewendet werden, ein direkter oder indirekter Zusammenhang der Ausschreibung mit der Bewältigung der Corona-Krise ist nicht erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass trotz der geänderten Wertgrenzen
Quelle: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/wirtschaft-bauwesen-verkehr/staedte-schul-und-wohnungsbau-wohnungswesen/digitalpakt-schule/