Änderung der Wertgrenzen für freihändige Vergaben und beschränkte Ausschreibungen
In Umsetzung der DigitalPakt-Richtlinie bekommen die in der Anlage zur Richtlinie benannten Schulträger Fördermittel in ausgewiesener Höhe. Die Förderung mit öffentlichen Mitteln ist nach einem Antrag bzw. nach Erlass eines Zuwendungsbescheides möglich und an die Einhaltung der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge gebunden.

Seit dem 19.05.2020 bis zum 30.12.2020 gelten für die in diesem Zeitraum begonnenen Ausschreibungen vorübergehend neue Wertgrenzen für freihändige Vergaben und beschränkte Ausschreibungen – siehe Verordnung über die Auftragswerte nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A – Ausgabe 2019 – zur Ankurbelung der Wirtschaft wegen der SARS-Cov-2-Pandemie (Auftragswerteverordnung – AwVO; GVBl. LSA 18/2020 S. 246).

Für Dienst- und Lieferleistungen (Anwendungsbereich der VOL/A) sind freihändige Vergaben und beschränkte Ausschreibungen bis zu einem geschätzten Nettoauftragswert unterhalb von 214.000 EUR zulässig.

Für Bauleistungen (Anwendungsbereich der VOB/A) sind   

  • freihändige Vergaben bis zu einem geschätzten Nettoauftragswert unterhalb von 2,5 Mio. EUR und
  • beschränkte Ausschreibungen mit oder ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem geschätzten Nettoauftragswert unterhalb von 5,35 Mio. EUR

zulässig. Für Aufträge ab 10.000 Euro Auftragswert müssen mindestens drei (vergleichbare) Angebote vorliegen.                                             


Durch die geänderten Wertgrenzen soll die Durchführung der Vergabeverfahren vereinfacht werden. Diese Wertgrenzen können bei allen Beschaffungsvorgängen angewendet werden, ein direkter oder indirekter Zusammenhang der Ausschreibung mit der Bewältigung der Corona-Krise ist nicht erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass trotz der geänderten Wertgrenzen

  • der Nettogesamtauftragswert entsprechend den Gesamtkosten des Projektes nach § 3 VgV zu schätzen ist, hier ist keine losweise Betrachtung möglich;
  • eine Eignungsprüfung der infrage kommenden Firmen im Vorfeld des Vergabeverfahrens durchzuführen ist;
  • unter den Unternehmen möglichst gewechselt werden soll;
  • alle weiteren im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beachtenden Vorschriften unverändert fort gelten,
  • insbesondere die Vorgaben des Landesvergabegesetzes (mit Formularen, Erklärungen und Informationspflichten) ab einem Nettogesamtauftragswert von 25.000 EUR (Liefer- und Dienstleitungen) bzw. 50.000 EUR (Bauleistungen) zu erfüllen sind;
  • die Information zu beabsichtigten beschränkten Ausschreibungen gem. § 20 Abs. 4 VOB/A 2019 sowie die nachträgliche Bekanntgabe der Aufträge zu freihändigen Vergaben und beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 19 Abs. 2 VOL/A 2009 bzw. § 20 Abs. 3 VOB/A 2019 zu veröffentlichen ist;
  • insbesondere die Prüfung des Vorliegens einer möglichen Binnenmarktrelevanz des jeweiligen Auftrages zu beachten und entsprechend ausführlich zu dokumentieren ist. Insbesondere bei Beschaffung von IT-Technik (Hard- und Software) ist im Regelfall von einer binnenmarktrelevanten Leistung auszugehen.

Quelle: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/wirtschaft-bauwesen-verkehr/staedte-schul-und-wohnungsbau-wohnungswesen/digitalpakt-schule/

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