Die Ausstattung der Schulen liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Schulträger. Bei öffentlichen Trägern sind dies zumeist die Kommunen. Für manche Schulen – zum Beispiel berufliche Schulen – kann aber auch das Land selbst Schulträger sein. Private Schulträger der nach dem Recht der Länder gleichwertigen Schulen sind ebenfalls antragsberechtigt.
Die Schulträger setzen eine Fördermaßnahme durch Beschaffung, sowie zugehörige Bau- und Installationsarbeiten um. Sie sind dabei an die einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften gebunden. Nähere Informationen enthalten die Förderrichtlinien und die Informationsangebote der Länder.